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Notbetreuung
Vom Montag, 12. April 2021
Bis Sonntag, 18. April 2021
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von katja

Landratsamt Coburg Coburg, 09.04.2021

FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Az. 5304-01 - 31


Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Coronavirus;
Amtliche Bekanntmachung der Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) im Landkreis Coburg


Das Landratsamt Coburg gibt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) Folgendes bekannt:


Die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) wird im Landkreis Coburg mit dem aktuellen Wert vom 09.04.2021 von 122,2 (Quelle Robert-Koch-Institut - RKI vom 09.04.2021) festgestellt.
Diese Bekanntmachung wirkt sich auf die kommende Kalenderwoche von Montag, 12.04.2021 bis Sonntag, 18.04.2021 auf folgende Bereiche aus:


Schulen - § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV:
Für Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie für die Mittagsbetreuung an Schulen gilt:
In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.


Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige - § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12.BayIfSMV:


Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder gilt:


Die Einrichtungen sind geschlossen.


Regelungen zur Notbetreuung wurden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.

Hinweise:
Die spezifischen Regelungen für Schulen nach § 18 der 12. BayIfSMV und für Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 19 der 12. BayIfSMV sind einzuhalten.


Stadter Regierungsdirektorin

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